ZUMTOBEL ALLGEMEINE SERVICEBEDINGUNGEN

1. Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten als Grundlage für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen durch die Zumtobel Licht GmbH, D-32657 Lemgo (nachfolgend „Auftragnehmer“) für ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
       
2. Angebote
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers gelten – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart -  für einen Zeitraum von einem Monat ab Ausstellung.

2.2 Für sämtliche Angebots- und Projektunterlagen samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, Maßbildern und Beschreibungen gilt außerdem der Vorbehalt der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte gemäß Punkt 8 dieser Bedingungen.

3. Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Die detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen (nachfolgend auch als Servicearbeiten bezeichnet) erfolgt im jeweiligen Dienstleistungsspezifikationsblatt und/oder in der Details der Dienstleistungsvereinbarungen und/oder in der Auftrag, welche einen integrierenden Bestandteil der Dienstleistungsvereinbarung bzw. dieser Bedingungen bilden.

3.2 Die Servicearbeiten werden an Werktagen zwischen 8.00 und 17.00 Uhr erbracht. Erbringt der Auftragnehmer die Servicearbeiten außerhalb dieser Normalarbeitszeiten, werden diese gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 4.5).

3.3 Nicht enthaltene Dienstleistungen (deklarative Aufzählung):
(1) Ersatzteile wie Steuergeräte, Leuchten, Lampen etc.;
(2) Softwareupgrades, Funktionserweiterungen;
(3) Kosten für Leitungsnutzung, Hardwaremiete udgl.
(4) Die Behebung von Mängeln,
    -die nicht durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte verursacht wurden (z.B. schadhafte oder fehlende elektrische Leitungen, defekte Steuerungs- und Hauptsicherungen, Brandschäden, Wasserschäden oder andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen);
    -die durch einen Fehler in der Montage, welche nicht durch den Auftragnehmer durchgeführt wurde, verursacht wurden;
    - die durch Missbrauch, falsche Benutzung oder durch Beschädigung der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte entstanden sind;
    - die durch die Nutzung von Software in Verbindung mit Produkten entstanden sind und die Software und/oder die Produkte nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden;
    - die durch Veränderung, Reparatur oder sonstige Eingriffe durch vom Auftraggeber verschiedene Personen verursacht wurden;
    - die durch irgendeinen Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Bedingungen verursacht wurden.

4. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
4.1 Das „Dienstleistungsentgelt“ ist ein jährlicher zu Beginn eines jeden Vertragsjahres im Voraus zu bezahlender Betrag. Die separaten Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Der Auftragnehmer ist erst nach vollständigem Zahlungseingang des Dienstleistungsentgeltes zur Leistungserbringung verpflichtet.

4.2 Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung des Dienstleistungsentgeltes trotz Aufforderung und Nachfristsetzung von 14 Tagen in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Kündigung im Sinne des Punkt 9.2. (3) und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.

4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach und wird dadurch die Leistungserbringung des Auftragnehmers zeitlich verzögert, kann daraus der Auftraggeber keine Rechtsansprüche ableiten, insbesondere stehen dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche zu.

4.4 Material, Reise- und Transportkosten sowie Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich im Rahmen der Festsetzung des Dienstleistungsentgeltes nach Punkt 4.1 vereinbart wurden, werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.5 Dienstleistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden,
werden mit nachstehenden Zuschlägen abgerechnet:
-   50 % Zuschlag für Dienstleistungen, die an Samstagen erbracht werden
- 100 % Zuschlag für Dienstleistungen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden.

5. Indexanpassung
Das Dienstleistungsentgelt wird wertgesichert vereinbart. Eine Anpassung erfolgt nach Ablauf von 12 (zwölf) Monaten auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI).

6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Servicearbeiten sorgfältig auszuführen.

6.2 Allfällige mangelhafte Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Gewährleistung besteht ausschließlich in Nachbesserungsarbeiten. Weitergehende Ansprüche, (wie etwa Minderung, Wandlung) werden - soweit rechtlich zulässig - ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3 Unter Vorbehalt zwingenden Rechts haftet der Auftragnehmer für Schäden aus diesem Vertrag und seinen Leistungen nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, sind ausgeschlossen.

6.4 Bei Eingriffen bzw. Änderungen der Anlage durch den Auftraggeber oder Dritte, bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Betriebsanleitungen enthalten) oder bei Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Zulassungsbedingungen sowie in den in Punkt 3.3 näher bezeichneten Fällen, ist jede Ersatzpflicht des Auftragsnehmers ausgeschlossen.

7.    Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der vertragsgegenständlichen Anlage keine Servicearbeiten oder Störungsbehebungen durch Dritte durchführen zu lassen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die schriftliche Erlaubnis hierfür erteilt hat.

7.2 Für alle Servicearbeiten hat der Auftraggeber eine anlagenkundige Person zur Verfügung zu stellen.
7.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Durchführung der Servicearbeiten zu ermöglichen und stellt alle nötigen Hilfsmittel wie Leitern, Gerüste, Arbeitskorb usw. zur Verfügung.

7.4 Alle Anlagenteile müssen für den Auftragnehmer bzw. dessen Servicepersonal frei zugänglich sein. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zeit- und Materialaufwand gesondert in Rechnung zu stellen, wenn die betreffenden Anlagenteile nicht frei zugänglich sind und Demontagearbeiten erforderlich sind.

7.5 Der Auftraggeber ist auf Anfrage des Auftragnehmers verpflichtet, die gesamte Anlage oder einzelne Anlagenteile zeitweise oder während der gesamten Dauer der Servicearbeiten außer Betrieb zu setzen.

7.6 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über sämtliche wesentlichen Umstände zu informieren, die die betreffende Anlage oder die Servicearbeiten betreffen.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet ein Anlagenlogbuch zu führen, in welchem Inspektionen, Wartungen, Reparaturen etc. lückenlos aufgezeichnet sind. Jede Anfrage für einen Störungseinsatz muss auch eine Fehlerbeschreibung enthalten, die so viele Einzelheiten wie möglich enthält, sowie eine Beschreibung der Umstände zum Zeitpunkt des Auftretens dieses Fehlers. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Durchführung der Servicearbeiten zu ermöglichen und stellt alle nötigen Hilfsmittel wie Leitern, Gerüste, Arbeitskorb usw. zur Verfügung.

7.8 Wurde zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Durchführung der Servicearbeiten eine bestimmte Zeit vereinbart, so hat der Auftraggeber sämtliche frustrierten Aufwendungen (Spesen, Kosten der An- und Abreise etc.)  dem Auftragnehmer zu ersetzen und den Zeitaufwand zu vergüten, wenn die Servicearbeiten aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, nicht durchgeführt werden können.

7.9 Der Auftraggeber hat Ersatzteile (wie etwa Leuchtmittel udgl) bereitzustellen.

7.10 Sind bei der Durchführung der Servicearbeiten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw. bestimmte Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Sollte eine entsprechende Schulung des Servicepersonals erforderlich sein, so gehen diese auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, dem Auftraggeber, Zeitaufwand samt Spesen und Fahrtkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

7.11 Sollte der Auftragnehmer aufgrund geltender Sicherheitsbestimmungen in der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung behindert sein, kann der Auftragnehmer – aus welchem Rechtstitel auch immer – nicht haftbar gemacht werden, insbesondere hat er eine verspätete Leistung nicht zu verantworten.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Angebots- und Projektunterlagen sowie Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen im Zusammenhang mit den Servicearbeiten bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets im Eigentum des Auftragnehmers.

9. Laufzeit, Kündigung
9.1 Der Dienstleistungsvertrag tritt nach Gegenzeichnung durch den Auftraggeber in Kraft und gilt für die im Dienstleistungsvertrag festgelegte Dauer. Jede Partei kann den Vertrag jeweils auf Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten schriftlich aufkündigen.

9.2 Unter den nachfolgend angeführten Umständen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne den Auftraggeber dafür zu entschädigen:
•    wenn die Anlage bzw. das Lichtmanagementsystem infolge von Unfällen, Missbrauch oder unsachgemäßer Behandlung beschädigt ist oder unbrauchbar wird;
•    wenn ohne Genehmigung durch den Auftragnehmer Servicearbeiten oder Veränderungen an der Anlage bzw. dem Lichtmanagementsystem durch Dritte durchgeführt wurden;
•    wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 14 (vierzehn) Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Die jeweils gültigen Zumtobel Verkaufs- und Lieferbedingungen, abrufbar unter http://www.zumtobel.com/de-de/agb.html bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingungen. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm diese vollinhaltlich bekannt sind. Bei allfälligen Widersprüchen dieser Bedingungen mit den Bestimmungen der Zumtobel Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen die entsprechenden Bestimmungen dieser Bedingungen vor.

10.2 Zusätze und Änderungen dieser Bedingungen bzw. des Dienstleistungsvertrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und von Auftragnehmer und Auftraggeber unterfertigt werden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für ein Abgehen vom Schrifterfordernis.

10.3 Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen, darf keine Partei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte übertragen, ohne vorher die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei einzuholen (wobei eine solche Zustimmung nicht ungerechtfertigt verweigert oder verzögert werden darf).

10.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt..

10.5 Dienstleistungsverträge oder Dienstleistungsvereinbarungen und alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist - sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz des Auftragnehmers/Lieferanten zuständige Gericht.

Kontakt

Zumtobel Group Deutschland GmbH
Grevenmarschstr. 74-78
32657 Lemgo
Telefon: +49/(0)5261/212-0
Fax: +49/(0)5261/212-9000
E-Mail: [email protected]
Hauptsitz
Zumtobel Lighting GmbH
Schweizer Strasse 30
A-6850 Dornbirn
Telefon: +43 (5572) 390-0
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» http://www.zumtobel.com
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